IVDR In-vitro-Diagnostika-VO
IVDR
In-vitro-Diagnostika-VO
Spezialisierungen
Medizinrecht
Sofern in dieser Verordnung nicht anders angegeben, dürfen die Mitgliedstaaten die Bereitstellung auf dem Markt oder Inbetriebnahme von Produkten, die den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, in ihrem Hoheitsgebiet nicht ablehnen, untersagen oder beschränken.
Quelle: EURLEX
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Schemata
zu Medizinrecht
Notizen
zu Art. 21 IVDR
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