IRG
Verweise
in § 97c IRG

IRG  
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Strafrecht

Strafprozessrecht

Zusätzlich zu den in § 77e genannten Pflichten gilt, dass der Stelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, von der oder an die personenbezogene Daten übermittelt wurden, bei einer Verletzung des Schutzes der personenbezogenen Daten unverzüglich die in § 65 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Informationen mitzuteilen sind.
Quelle: BMJ
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