Verweise
in § 96 IRG
IRG
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Nach Maßgabe der §§ 94 und 95 zulässige Ersuchen eines Mitgliedstaates sind zu bewilligen. Wird ein Ersuchen wegen Unzulässigkeit abgelehnt, ist die ablehnende Bewilligungsentscheidung zu begründen.
Quelle: BMJ
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