IRG Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Strafrecht
Strafprozessrecht
(1) Wurde der andere Mitgliedstaat um Vollstreckung ersucht, ist die Vollstreckung im Inland erst wieder zulässig, soweit
- 1.
- das Ersuchen zurückgenommen worden ist oder
- 2.
- der ersuchte Mitgliedstaat die Vollstreckung verweigert hat.
(2) § 79a Nummer 2 Buchstabe c des Strafgesetzbuchs und § 34 Absatz 4 Nummer 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gelten mit der Maßgabe, dass die Vollstreckungsverjährung auch dann ruht, wenn die Zahlungserleichterung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bewilligt wurde.
Quelle: BMJ
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