IRG Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Strafrecht
Strafprozessrecht
§ 87f Absatz 5 und § 87i sind nicht anzuwenden auf Ersuchen, die vor dem 27. November 2020 beim Bundesamt für Justiz eingegangen sind. Für Ersuchen, die vor diesem Zeitpunkt beim Bundesamt für Justiz eingegangen sind, gelten die §§ 86 bis 87p in ihrer bis zum Ablauf des 26. November 2020 geltenden Fassung.
Quelle: BMJ
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