Verweise
in § 87a IRG
IRG
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Die Vollstreckung der Geldsanktion ist nur zulässig, wenn die folgenden Unterlagen vorliegen:
- 1.
- das Original der zu vollstreckenden Entscheidung oder eine beglaubigte Abschrift hiervon,
- 2.
- die von der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates ausgefüllte und unterzeichnete Bescheinigung entsprechend dem Formblatt, das im Anhang des Rahmenbeschlusses Geldsanktionen abgedruckt ist, im Original.
Quelle: BMJ
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