IRG Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Strafrecht
Strafprozessrecht
Für den Fall der Vollstreckung einer Anordnung der Einziehung in einem ausländischen Staat gilt § 56b Absatz 1 entsprechend.
Quelle: BMJ
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