IRG
Verweise
in § 71a IRG

IRG  
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Strafrecht

Strafprozessrecht

Für den Fall der Vollstreckung einer Anordnung der Einziehung in einem ausländischen Staat gilt § 56b Absatz 1 entsprechend.
Quelle: BMJ
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