Verweise
in § 32 IRG
IRG
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Der Beschluß über die Zulässigkeit der Auslieferung ist zu begründen. Er wird der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, dem Verfolgten und seinem Rechtsbeistand (§ 40) bekanntgemacht. Der Verfolgte erhält eine Abschrift.
Quelle: BMJ
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