Verweise
in § 17 IRG
IRG
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(1) Die vorläufige Auslieferungshaft und die Auslieferungshaft werden durch schriftlichen Haftbefehl (Auslieferungshaftbefehl) des Oberlandesgerichts angeordnet.
(2) In dem Auslieferungshaftbefehl sind anzuführen
- 1.
- der Verfolgte,
- 2.
- der Staat, an den die Auslieferung nach den Umständen des Falles in Betracht kommt,
- 3.
- die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat,
- 4.
- das Ersuchen oder im Fall des § 16 Abs. 1 Nr. 2 die Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß der Verfolgte einer Tat, die zu seiner Auslieferung Anlaß geben kann, dringend verdächtig ist, sowie
- 5.
- der Haftgrund und die Tatsachen, aus denen er sich ergibt.
Quelle: BMJ
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