IRG
Verweise
in § 103 IRG

IRG  
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Strafrecht

Strafprozessrecht

Abschnitt 2 des Zehnten Teils ist nicht anzuwenden auf Ersuchen, die vor dem 22. Mai 2017 bei der für die Bewilligung zuständigen Stelle eingegangen sind.
Quelle: BMJ
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