Verweise
in § 5 InvStG
InvStG
Investmentsteuergesetz
(1) Die zuständige Finanzbehörde ist zur Überprüfung der steuerlichen Verhältnisse befugt.
(2) Eine Prüfung nach Absatz 1 ist zulässig bei Investmentfonds zur Ermittlung
- 1.
- der steuerlichen Verhältnisse des Investmentfonds,
- 2.
- der Voraussetzungen für eine Besteuerung als Spezial-Investmentfonds und
- 3.
- der Besteuerungsgrundlagen der Anleger.
Quelle: BMJ
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