InvStG
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Verweise
in § 5 InvStG

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Investmentsteuergesetz

(1) Die zuständige Finanzbehörde ist zur Überprüfung der steuerlichen Verhältnisse befugt.
(2) Eine Prüfung nach Absatz 1 ist zulässig bei Investmentfonds zur Ermittlung
1.
der steuerlichen Verhältnisse des Investmentfonds,
2.
der Voraussetzungen für eine Besteuerung als Spezial-Investmentfonds und
3.
der Besteuerungsgrundlagen der Anleger.
Die §§ 194 bis 203 der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden.
Quelle: BMJ
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