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Verweise
in § 27 InvStG

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Investmentsteuergesetz

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Steuerrecht & Steuerverfahrensrecht

Inländische Spezial-Investmentfonds können gebildet werden
1.
in Form eines Sondervermögens nach § 1 Absatz 10 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder
2.
in Form einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital nach § 108 des Kapitalanlagegesetzbuchs.
Quelle: BMJ
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