IntFamRVG
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in § 31 IntFamRVG

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Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz

Der Bundesgerichtshof kann auf Antrag der verpflichteten Person eine Anordnung nach § 27 Absatz 2 aufheben oder auf Antrag der berechtigten Person erstmals eine Anordnung nach § 27 Absatz 2 treffen.
Quelle: BMJ
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