InsVfVO Verordnung über Insolvenzverfahren
InsVfVO
Verordnung über Insolvenzverfahren
ZivilrechtPrivates Wirtschaftsrecht
Insolvenzrecht u.Ä.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Erstellung und soweit erforderlich Änderung der in Artikel 27 Absatz 4, Artikel 54, Artikel 55 und Artikel 64 Absatz 2 genannten Formulare. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 89 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
Quelle: EURLEX
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Schemata
zu Insolvenzrecht u.Ä.
Notizen
zu Art. 88 InsVfVO
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