InsVfVO
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in Art. 76 InsVfVO

InsVfVO  

Verordnung über Insolvenzverfahren

Die gemäß diesem Kapitel für den Verwalter geltenden Bestimmungen gelten soweit einschlägig entsprechend für den Schuldner in Eigenverwaltung.
Quelle: EURLEX
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Insolvenzrecht u.Ä.
Notizen
zu Art. 76 InsVfVO
Keine Notizen vorhanden.