InsVfVO Verordnung über Insolvenzverfahren
InsVfVO
Verordnung über Insolvenzverfahren
ZivilrechtPrivates Wirtschaftsrecht
Insolvenzrecht u.Ä.
Unbeschadet des Artikels 66 gilt Folgendes: Wird die Eröffnung eines Gruppen-Koordinationsverfahrens bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten beantragt, so erklären sich die später angerufenen Gerichte zugunsten des zuerst angerufenen Gerichts für unzuständig.
Quelle: EURLEX
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Schemata
zu Insolvenzrecht u.Ä.
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zu Art. 62 InsVfVO
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