InsVfVO
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Verweise
in Art. 59 InsVfVO

InsVfVO  

Verordnung über Insolvenzverfahren

Die Kosten der Zusammenarbeit und Kommunikation nach den Artikeln 56 bis 60, die einem Verwalter oder einem Gericht entstehen, gelten als Kosten und Auslagen des Verfahrens, in dem sie angefallen sind.
Quelle: EURLEX
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