InsVfVO
Verweise
in Art. 49 InsVfVO

InsVfVO  
Verordnung über Insolvenzverfahren

ZivilrechtPrivates Wirtschaftsrecht

Insolvenzrecht u.Ä.

Können bei der Verwertung der Masse des Sekundärinsolvenzverfahrens alle in diesem Verfahren festgestellten Forderungen befriedigt werden, so übergibt der in diesem Verfahren bestellte Verwalter den verbleibenden Überschuss unverzüglich dem Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens.
Quelle: EURLEX
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