InsVfVO
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Verweise
in Art. 44 InsVfVO

InsVfVO  

Verordnung über Insolvenzverfahren

Die Anforderungen nach Artikel 42 und 43 dürfen nicht zur Folge haben, dass Gerichte einander die Kosten der Zusammenarbeit und Kommunikation in Rechnung stellen.
Quelle: EURLEX
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