InsVfVO
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Verweise
in Art. 35 InsVfVO

InsVfVO  

Verordnung über Insolvenzverfahren

Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, finden auf das Sekundärinsolvenzverfahren die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats Anwendung, in dessen Hoheitsgebiet das Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet worden ist.
Quelle: EURLEX
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