InsVfVO
Verweise
in Art. 35 InsVfVO
InsVfVO
Verordnung über Insolvenzverfahren
Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, finden auf das Sekundärinsolvenzverfahren die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats Anwendung, in dessen Hoheitsgebiet das Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet worden ist.
Quelle: EURLEX
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