InsVfVO
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Verweise
in Art. 30 InsVfVO

InsVfVO  

Verordnung über Insolvenzverfahren

Die Kosten der öffentlichen Bekanntmachung nach Artikel 28 und der Eintragung nach Artikel 29 gelten als Kosten und Aufwendungen des Verfahrens.
Quelle: EURLEX
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