InstitutsVergV Institutsvergütungsverordnung
InstitutsVergV
Institutsvergütungsverordnung
Spezialisierungen
Bank- & Kapitalmarktrecht
Die Aufgaben und die organisatorische Einbindung des Vergütungsbeauftragten sind in den Organisationsrichtlinien des Instituts gemäß § 11 darzustellen.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Bank- & Kapitalmarktrecht
Notizen
zu § 26 InstitutsVergV
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