InstitutsVergV Institutsvergütungsverordnung
InstitutsVergV
Institutsvergütungsverordnung
Spezialisierungen
Bank- & Kapitalmarktrecht
(1) Das Institut hat darauf hinzuwirken, dass bestehende
- 1.
- Verträge mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,
- 2.
- Betriebs- und Dienstvereinbarungen sowie
- 3.
- betriebliche Übungen,
(2) Die Anpassung hat auf Grundlage einer für Dritte nachvollziehbaren fundierten juristischen Begutachtung der Rechtslage und unter Berücksichtigung der konkreten Erfolgsaussichten zu erfolgen.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Bank- & Kapitalmarktrecht
Notizen
zu § 14 InstitutsVergV
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