InstitutsVergV
Verweise
in § 14 InstitutsVergV

InstitutsVergV  
Institutsvergütungsverordnung

Spezialisierungen

Bank- & Kapitalmarktrecht

(1) Das Institut hat darauf hinzuwirken, dass bestehende
1.
Verträge mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,
2.
Betriebs- und Dienstvereinbarungen sowie
3.
betriebliche Übungen,
die mit dieser Verordnung nicht vereinbar sind, soweit rechtlich zulässig, angepasst werden.
(2) Die Anpassung hat auf Grundlage einer für Dritte nachvollziehbaren fundierten juristischen Begutachtung der Rechtslage und unter Berücksichtigung der konkreten Erfolgsaussichten zu erfolgen.
Quelle: BMJ
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