InsO Insolvenzordnung
InsO
Insolvenzordnung
ZivilrechtPrivates Wirtschaftsrecht
Insolvenzrecht u.Ä.
Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben den Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu überwachen. Sie haben sich über den Gang der Geschäfte zu unterrichten sowie die Bücher und Geschäftspapiere einsehen und den Geldverkehr und -bestand prüfen zu lassen.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Insolvenzrecht u.Ä.
Notizen
zu § 69 InsO
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