InsO
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Verweise
in § 54 InsO

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Insolvenzordnung

Kosten des Insolvenzverfahrens sind:
1.
die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren;
2.
die Vergütungen und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses.
Quelle: BMJ
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