Verweise
in § 54 InsO
InsO
Insolvenzordnung
Kosten des Insolvenzverfahrens sind:
- 1.
- die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren;
- 2.
- die Vergütungen und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses.
Quelle: BMJ
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