InsO
Verweise
in § 323 InsO

InsO  
Insolvenzordnung

ZivilrechtPrivates Wirtschaftsrecht

Insolvenzrecht u.Ä.

Dem Erben steht wegen der Aufwendungen, die ihm nach den §§ 1978, 1979 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aus dem Nachlaß zu ersetzen sind, ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu.
Quelle: BMJ
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