InsO Insolvenzordnung
InsO
Insolvenzordnung
ZivilrechtPrivates Wirtschaftsrecht
Insolvenzrecht u.Ä.
Das Insolvenzgericht ordnet die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung an. Eingetragen werden Schuldner,
- 1.
- denen die Restschuldbefreiung nach den §§ 290, 296, 297 oder 297a oder auf Antrag eines Insolvenzgläubigers nach § 300 Absatz 3 versagt worden ist,
- 2.
- deren Restschuldbefreiung widerrufen worden ist.
Quelle: BMJ
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