InsO
Verweise
in § 269 InsO

InsO  
Insolvenzordnung

ZivilrechtPrivates Wirtschaftsrecht

Insolvenzrecht u.Ä.

Die Kosten der Überwachung trägt der Schuldner. Im Falle des § 260 Abs. 3 trägt die Übernahmegesellschaft die durch ihre Überwachung entstehenden Kosten.
Quelle: BMJ
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