InsO Insolvenzordnung
InsO
Insolvenzordnung
ZivilrechtPrivates Wirtschaftsrecht
Insolvenzrecht u.Ä.
Jede Gruppe der stimmberechtigten Beteiligten stimmt gesondert über den Insolvenzplan ab.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Insolvenzrecht u.Ä.
Notizen
zu § 243 InsO
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