InsO
Verweise
in § 240 InsO

InsO  
Insolvenzordnung

ZivilrechtPrivates Wirtschaftsrecht

Insolvenzrecht u.Ä.

Der Vorlegende ist berechtigt, einzelne Regelungen des Insolvenzplans auf Grund der Erörterung im Termin inhaltlich zu ändern. Über den geänderten Plan kann noch in demselben Termin abgestimmt werden.
Quelle: BMJ
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