Verweise
in § 197 InsO
InsO
Insolvenzordnung
(1) Bei der Zustimmung zur Schlußverteilung bestimmt das Insolvenzgericht den Termin für eine abschließende Gläubigerversammlung. Dieser Termin dient
- 1.
- zur Erörterung der Schlußrechnung des Insolvenzverwalters,
- 2.
- zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlußverzeichnis und
- 3.
- zur Entscheidung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse.
(2) Zwischen der öffentlichen Bekanntmachung des Termins und dem Termin soll eine Frist von mindestens einem Monat und höchstens zwei Monaten liegen.
(3) Für die Entscheidung des Gerichts über Einwendungen eines Gläubigers gilt § 194 Abs. 2 und 3 entsprechend.
Quelle: BMJ
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