InsO
Verweise
in § 195 InsO

InsO  
Insolvenzordnung

ZivilrechtPrivates Wirtschaftsrecht

Insolvenzrecht u.Ä.

(1) Für eine Abschlagsverteilung bestimmt der Gläubigerausschuß auf Vorschlag des Insolvenzverwalters den zu zahlenden Bruchteil. Ist kein Gläubigerausschuß bestellt, so bestimmt der Verwalter den Bruchteil.
(2) Der Verwalter hat den Bruchteil den berücksichtigten Gläubigern mitzuteilen.
Quelle: BMJ
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