InhKontrollV
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in § 4 InhKontrollV

InhKontrollV  

Inhaberkontrollverordnung

(1) Die nach dieser Verordnung und nach § 2c Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz des Kreditwesengesetzes und § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zweiter Teilsatz des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom Anzeigepflichtigen anzugebenden natürlichen Personen sind mit
1.
vollständigem Namen,
2.
Geburtsdatum,
3.
Geburtsort und
4.
Anschrift des ersten Wohnsitzes
zu benennen.
(2) Die nach dieser Verordnung und nach § 2c Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz des Kreditwesengesetzes und § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zweiter Teilsatz des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom Anzeigepflichtigen anzugebenden juristischen Personen, Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften anderer Rechtsform sowie Zweckvermögen sind mit
1.
Firma,
2.
Rechtsform,
3.
Sitz,
4.
Sitzstaat,
5.
Anschrift des Hauptsitzes der Geschäftsleitung und
6.
den Ordnungsmerkmalen der gewerberechtlichen Registereintragung, sofern eine Eintragung besteht,
zu benennen.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Bank- & Kapitalmarktrecht
Notizen
zu § 4 InhKontrollV
Keine Notizen vorhanden.