InhKontrollV
Verweise
in § 1 InhKontrollV
InhKontrollV
Inhaberkontrollverordnung
Zielunternehmen im Sinne dieser Verordnung ist
- 1.
- das Kreditinstitut,
- 2.
- das Finanzdienstleistungsinstitut,
- 3.
- das Versicherungsunternehmen,
- 4.
- der Pensionsfonds oder
- 5.
- das Unternehmen mit Sitz im Inland, dessen Haupttätigkeit der Erwerb und das Halten direkter oder indirekter Beteiligungen an Erst- oder Rückversicherungsunternehmen oder Pensionsfonds ist,
Quelle: BMJ
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Dokumente
zu Bank- & Kapitalmarktrecht
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