Verweise
in § 7 IHKG
IHKG
Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
(1) Die Vollversammlung bestellt den Hauptgeschäftsführer.
(2) Präsident (Präses) und Hauptgeschäftsführer vertreten nach näherer Bestimmung der Satzung die Industrie- und Handelskammer rechtsgeschäftlich und gerichtlich.
Quelle: BMJ
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