IHKG NRW
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in § 5 IHKG NRW

IHKG NRW  

Gesetz über die Industrie- und Handelskammern im Lande Nordrhein-Westfalen

Die Industrie- und Handelskammer ist befugt, im Rahmen des § 36 der Gewerbeordnung sowie der hierzu ergangenen Vorschriften Sachverständige zu bestellen und zu vereidigen.
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Sonst. öffentliches Wirtschaftsrecht
Notizen
zu § 5 IHKG NRW
Keine Notizen vorhanden.