IHKG NRW
Verweise
in § 1 IHKG NRW

IHKG NRW  
Gesetz über die Industrie- und Handelskammern im Lande Nordrhein-Westfalen

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Sonst. öffentliches Wirtschaftsrecht

Das für Wirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des für Wirtschaft zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung Industrie- und Handelskammern zu errichten oder aufzulösen oder ihre Bezirke zu ändern, wenn dies zur besseren Durchführung der Kammeraufgaben geboten ist. Werden Bezirksgrenzen geändert, so muss eine Vermögensauseinandersetzung erfolgen; können sich die beteiligten Kammern hierüber nicht einigen, so entscheidet das für Wirtschaft zuständige Ministerium.
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