IfSG
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Verweise
in § 44 IfSG

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Infektionsschutzgesetz

Wer Krankheitserreger in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen, sie ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten will, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Quelle: BMJ
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