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Verweise
in § 33 IfSG

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Infektionsschutzgesetz

Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden; dazu gehören insbesondere:
1.
Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte,
2.
die nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtige Kindertagespflege,
3.
Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen,
4.
Heime und
5.
Ferienlager.
Quelle: BMJ
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