IFG NRW
Verweise
in § 12 IFG NRW
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Informationsfreiheitsgesetz NRW
Geschäftsverteilungspläne, Organigramme und Aktenpläne sind nach Maßgabe dieses Gesetzes allgemein zugänglich zu machen. Die öffentlichen Stellen sollen Verzeichnisse führen, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen. Soweit möglich hat die Veröffentlichung elektronisch zu erfolgen. § 4 Abs. 2 Satz 1 dieses Gesetzes bleibt unberührt.
Quelle: Justizportal NRW
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