IFG NRW
Verweise
in § 1 IFG NRW
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Informationsfreiheitsgesetz NRW
Zweck dieses Gesetzes ist es, den freien Zugang zu den bei den öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen zu gewährleisten und die grundlegenden Voraussetzungen festzulegen, unter denen derartige Informationen zugänglich gemacht werden sollen.
Quelle: Justizportal NRW
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