IDNrG Identifikationsnummerngesetz
Inhaltsverzeichnis
- § 1 Ziele des Gesetzes
- § 2 Aufgaben registerführender Stellen
- § 3 Einrichtung und Aufgaben der Registermodernisierungsbehörde
- § 4 Zu einer Person gespeicherte Daten
- § 5 Zweck und Vergabe der Identifikationsnummer
- § 6 Automatisierter Datenabruf bei der Registermodernisierungsbehörde
- § 7 Verfahren der Datenübermittlungen mit der Registermodernisierungs- behörde und zwischen öffentlichen Stellen
- § 8 Befugnisse und Verantwortlichkeiten
- § 9 Protokollierung
- § 10 Qualitätssicherung
- § 11 Löschung
- § 12 Verordnungsermächtigung
- § 13 Prüfung durch den oder die Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
- § 14 Verhältnis zu anderen Vorschriften
- § 15 Ausschluss abweichenden Landesrechts
- § 16 Evaluierung
- § 17 Strafvorschriften
- Anlage (zu § 1)Register nach § 1 dieses Gesetzes
Übersicht: Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2 VwVfG)
Übersicht über die personenbezogenen, dinglichen und benutzungsregelnden Allgemeinverfügungen und ihre rechtliche Behandlung als Verwaltungsakt.
- Inhaltsverzeichnis
- Unterscheidung
- Personenbezogene Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 1 VwVfG
- Dingliche (sachbezogene) Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 2 VwVfG
- Benutzungsregelnde Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 3 VwVfG
- Rechtliche Behandlung
- Bekanntgabe
- Anhörung
- Begründung
- Klagebefugnis
Unterscheidung
Es wird in drei Arten von Allgemeinverfügungen unterschieden:
Personenbezogene Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 1 VwVfG
Die Regelung adressiert einen bestimmten oder zumindest bestimmbaren (z.B. über eine Ortsangabe wie beim Alkoholverbot auf einem öffentlichen Platz) Personenkreis.
Dingliche (sachbezogene) Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 2 VwVfG
Die Regelung bezieht sich auf eine konkrete Sache und legt deren öffentlichrechtlichen Status fest (z.B. (Ent-)Widmung einer Straße).
Benutzungsregelnde Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 3 VwVfG
Die Regelung bezieht sich auf eine konkrete Sache und konkretisiert deren Benutzung durch die Allgemeinheit (z.B. Verkehrszeichen zur Regelung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf einer öffentlich-rechtlichen Straße).
Rechtliche Behandlung
Allgemeinverfügungen werden rechtlich grds. wie Verwaltungsakte behandelt, es gelten jedoch folgende Besonderheiten:
Bekanntgabe
Öffentliche Bekanntgabe zulässig, wenn Bekanntgabe an Beteiligte untunlich (= wenn Adressatenkreis nicht bestimmt) (§ 41 III 2 VwVfG).
Anhörung
Eine Anhörung ist nicht erforderlich (§ 28 II Nr. 4 VwVfG).
Begründung
Eine Begründung ist bei öffentlicher Bekanntgabe nicht erforderlich (§ 39 II Nr. 5 VwVfG).
Klagebefugnis
Klagebefugnis i.R.d. Anfechtungsklage (§ 42 II VwGO): Formelle Adressatenstellung (Adressatentheorie) nicht immer ausreichend, individuelle Rechtsverletzung muss konkret möglich sein.