IDNrG Identifikationsnummerngesetz
Allgemeines Verwaltungsrecht
- 1.
- Melderegister
- 2.
- elektronisch geführte Personenstandsregister
- 3.
- Ausländerzentralregister
- 4.
- Stammsatzdatei der Datenstelle der Rentenversicherung gemäß § 150 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
- 5.
- Versichertenkonten der Rentenversicherungsträger gemäß § 149 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
- 6.
- Rentenzahlbestandsregister des Renten-Services der Deutschen Post AG
- 7.
- die Stammsatzdatei der landwirtschaftlichen Sozialversicherung nach § 62 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
- 8.
- bei den berufsständischen Versorgungswerken systematisch geführte personenbezogene Datenbestände zu Leistungsberechtigten
- 9.
- bei der Künstlersozialkasse systematisch geführte personenbezogene Datenbestände zu den nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes versicherten Künstlern und Publizisten
- 10.
- bei der Bundesagentur für Arbeit systematisch geführte personenbezogene Datenbestände nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch
- 11.
- bei den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende systematisch geführte personenbezogene Datenbestände nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
- 12.
- Dateisystem der Beschäftigungsbetriebe nach § 18i des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
- 13.
- eID-Karte-Register
- 14.
- Zentrales Unternehmerverzeichnis der gesetzlichen Unfallversicherung
- 15.
- Zentrales Fahrzeugregister
- 16.
- Zentrales Fahrerlaubnisregister
- 17.
- Fahreignungsregister
- 18.
- Lehrlingsrolle gemäß § 28 der Handwerksordnung
- 19.
- Handwerksrolle gemäß § 6 der Handwerksordnung
- 20.
- Verzeichnis der Inhaber von Betrieben eines zulassungsfreien oder eines handwerksähnlichen Gewerbes gemäß § 19 der Handwerksordnung
- 21.
- Personalausweisregister
- 22.
- Passregister
- 23.
- Ausländerdateien nach § 62 der Aufenthaltsverordnung
- 24.
- Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nach § 34 des Berufsbildungsgesetzes
- 25.
- bei den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen, Schulbehörden, Bildungseinrichtungen nach § 2 des Hochschulstatistikgesetzes systematisch geführte personenbezogene Datenbestände zu Bildungsteilnehmenden
- 26.
- Versichertenverzeichnis der Krankenkassen
- 27.
- Bundeszentralregister
- 28.
- Nationales Waffenregister
- 29.
- bei den Elterngeldstellen nach § 12 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes systematisch geführte personenbezogene Datenbestände zu Leistungsempfängern
- 30.
- Verzeichnis der gemäß § 14 der Gewerbeordnung angezeigten Gewerbebetriebe
- 31.
- Gewerbezentralregister
- 32.
- Versichertenverzeichnis der Pflegekassen
- 33.
- Register für Grundsicherung im Alter
- 34.
- Register für ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt
- 35.
- bei den Wohngeldbehörden nach § 24 des Wohngeldgesetzes systematisch geführte personenbezogene Datenbestände zu Leistungsempfängern
- 36.
- bei den Ämtern für Ausbildungsförderung und dem Bundesverwaltungsamt nach den §§ 39 und 40 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes systematisch geführte personenbezogene Datenbestände zu Leistungsempfängern
- 37.
- Register der Versorgungsämter
- 38.
- bei den für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörden nach den §§ 10 und 10a des Asylbewerberleistungsgesetzes systematisch geführte personenbezogene Datenbestände zu Leistungsempfängern
- 39.
- Vermittlerregister nach § 11a der Gewerbeordnung
- 40.
- Berufsregister der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
- 41.
- Beitragskontendatenbank
- 42.
- bei den öffentlichen Arbeitgebern in Bund, Ländern und Kommunen nach § 2 Absatz 1 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes systematisch geführte personenbezogene Datenbestände über die Beschäftigten
- 43.
- sämtliche von den Architekten- und Ingenieurkammern der Länder auf gesetzlicher Grundlage zu führenden Listen, Verzeichnisse oder Register
- 44.
- bei den Industrie- und Handelskammern geführten Verzeichnisse ihrer Mitglieder nach § 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
- 45.
- Krisenvorsorgeliste nach § 6 Absatz 3 des Konsulargesetzes
- 46.
- Zentrale Luftfahrerdatei
- 47.
- Register für Betreiber von unbemannten und zulassungspflichtigen Fluggeräten
- 48.
- Luftfahrzeugrolle nach § 64 Absatz 1 Nummer 1 des Luftverkehrsgesetzes
- 49.
- Zulassungsregister nach § 14 des Umweltauditgesetzes
- 50.
- Verzeichnis über die Bescheinigungen über die Fahrzeugführerschulung nach Abschnitt 8.2.2 der Vorschriften für die Ausbildung der Fahrzeugbesatzung (sog. ADR-Infodatenbank) gemäß § 14 Absatz 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes (§ 35 S. 1 VwVfG)
Prüfungsschema zur formellen (Zuständigkeit, Verfahren, Form) und materiellen Rechtmäßigkeit (Tatbestandsvoraussetzungen, Rechtsfolge) eines Verwaltungsaktes.
- Inhaltsverzeichnis
- Rechtsgrundlage
- Formelle Rechtmäßigkeit
- Zuständigkeit
- Verfahren
- Form
- Bei formellen Fehlern
- Materielle Rechtmäßigkeit
- Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage
- Rechtsfolge
Eine vorgelagerte Frage ist es, ob es sich überhaupt um einen Verwaltungsakt (oder etwa einen Realakt) handelt. Siehe hierzu ausführlich das Schema zu den Merkmalen eines Verwaltungsaktes.
Rechtsgrundlage
Erforderlich ist die Nennung der konkreten gesetzlichen Rechtsgrundlage zum Erlass des VAs. Neben formellen (Parlaments-)Gesetzen kommen auch Rechtsverordnungen oder Satzungen in Betracht.
Grund / Herleitung: Gesetzesvorbehalt / „Kein Handeln ohne Gesetz“; abgeleitet aus dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 III GG.
Bei im Sachverhalt aufgeworfenen Problemen bezüglich der (formellen / materiellen) Rechtmäßigkeit der Rechtsgrundlage wären diese hier zu prüfen (Inzidentprüfung).
Formelle Rechtmäßigkeit
Zuständigkeit
- Sachliche Zuständigkeit
Inhaltliche Zuweisung (z.B. Baubehörde für Bauanträge); ergibt sich aus Spezialgesetz - Instanzielle Zuständigkeit
Verbandskompetenz (z.B. Landkreis oder Gemeinde) sowie Organkompetenz (z.B. Gemeinderat oder Bürgermeister einer Gemeinde) - Örtliche Zuständigkeit
Örtliche Zuweisung (z.B. Landkreis, in dem gebaut werden soll); ergibt sich aus Spezialgesetz, sonst: § 3 VwVfG
Verfahren
Hier (soweit im Klausurfall problematisch) Prüfung der allg. Verfahrensvorschriften (§§ 9 – 34 VwVfG) sowie der Folgen von Verfahrensfehlern (§§ 44 – 46 VwVfG) und ggf. spezialgesetzlicher Vorgaben.
Häufig abgeprüft werden:
- Mitwirkung ausgeschlossener Personen (§§ 20, 21 VwVfG)
Unterscheide zwischen:- Ausgeschlossene Personen kraft Gesetzes (§ 20 VwVfG) sowie
- Ausschluss wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 21 VwVfG): Nach Wortlaut Behauptung/Selbstunterrichtung erforderlich und Rechtsfolge unklar; aber nach h.M.: bei Mitwirkung befangener Person VA stets formell rechtswidrig.
- Anhörung (§ 28 I VwVfG)
- Bei belastendem VA grds. notwendig; bei begünstigendem VA str.
- Ggf. entbehrlich nach § 28 II, III VwVfG (z.B. Gefahr im Verzug, § 28 II Nr. 1 VwVfG)
Gefahr im Verzug = Durch die vorherige Anhörung würde auch bei Gewährung kürzester Anhörungsfristen ein Zeitverlust eintreten, der mit
hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge hätte, dass der Zweck der zu treffenden Regelung nicht erreicht wird.
-
- Kann auch noch im Laufe des Gerichtsverfahrens bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz (§ 45 II VwVfG) nachgeholt und der Verfahrensfehler damit geheilt werden (§ 45 I Nr. 3 VwVfG).
- Ggf. unterlassene Anhörung unbeachtlich, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat; h.M.: Kommt nur bei gebundenen Entscheidungen in Betracht (Art. 46 VwVfG).
Nach h.M. regelt § 46 VwVfG nicht die Frage der Rechtmäßigkeit eines VAs, sondern schließt lediglich den Anspruch auf dessen Aufhebung aus.
(pro) Wortlaut
Daher empfiehlt es sich, den Punkt i.R.d. Anfechtungsklage nicht unter der formellen Rechtmäßigkeit, sondern unter der subjektiven Rechtsverletzung des Klägers am Ende der Begründetheit zu prüfen.
Form
- Hinreichende Bestimmtheit (§ 37 I VwVfG)
- Sonst grundsätzlich formfrei (§ 37 II VwVfG)
- Begründung: Bei schriftlichen oder elektronischen VAs grds. erforderlich (§ 39 I VwVfG); aber ggf. entbehrlich nach § 39 II VwVfG
Bei formellen Fehlern
Folge:
- Grundsatz: (nur) formelle Rechtswidrigkeit
VA bleibt wirksam bis z.B. Rücknahme nach § 48 VwVfG (Umkehrschluss aus § 43 III VwVfG).
-
Ausnahme: Nichtigkeit
Unwirksamkeit (§ 43 III VwVfG) nur in den Ausnahmefällen des § 44 II Nr. 1-3 VwVfG.
Zudem:
- Heilungsmöglichkeit (§ 45 VwVfG)
z.B. Nachholung der Anhörung nach § 45 I Nr. 3 VwVfG (innerhalb des zeitlichen Rahmens nach § 45 II VwVfG) -
Unbeachtlichkeit (§ 46 VwVfG)
Keine Beachtung des Fehlers, wenn er die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst hat (§ 46 VwVfG); Rechtsfolge: VA bleibt rechtswidrig, wird aber auch i.R.d. Anfechtungsklage nicht durch das Gericht aufgehoben.
Materielle Rechtmäßigkeit
Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage
-
Grundsatz: Volle gerichtliche Kontrolle der Definition und Subsumption der Tatbestandsmerkmale (Art. 19 IV GG). Dies gilt auch bei unbestimmten Rechtsbegriffen, z.B. ‚erforderliche Zuverlässigkeit‘, § 4 I Nr. 1 GastG.
- Ausnahme: Beurteilungsspielraum der Verwaltung
Hier nur Vertretbarkeitskontrolle = eingeschränkte Prüfung auf Beurteilungsfehler (Sachverhalt zutreffend ermittelt; Verfahren beachtet und anhand anerkannter Maßstäbe und ohne sachfremde Erwägungen entschieden). Herleitung: Einzigartigkeit der Überprüfungssituation und Wissensvorsprung der prüfenden Behörde; normative Anknüpfung ist nicht § 114 VwGO, s.u.; Fallgruppen:
- Prüfungs- und prüfungsähnliche Entscheidungen
z.B: Abitur, Staatsprüfung - Entscheidungen besonders wertender Art / Sachverständigengremien
z.B. Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien - Beamtenrechtliche Beurteilungen u. Einstellungsentscheidungen
- Prüfungs- und prüfungsähnliche Entscheidungen
Rechtsfolge
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Gebundene Entscheidung
Verwaltung muss die vorgegebene Rechtsfolge anordnen / herbeiführen.
Wortlaut z.B.: „ist“ / „hat“ / „muss“ -
Ermessensentscheidung
Verwaltung hat Ermessensspielraum. Gericht überprüft nicht die Zweckmäßigkeit der behördlichen Entscheidung. Kontrolle beschränkt sich auf das Vorliegen von Ermessensfehlern (§ 114 S. 1 VwGO; vgl. auch § 40 VwVfG).
Herleitung: Gewaltenteilung (Art. 20 III GG) und Erkenntnisvorsprung der Behörde.
Wortlaut z.B.: „kann" / „ist befugt" / „darf“
Ermessensentscheidungen sind rechtswidrig bei:-
Ermessensnichtgebrauch / Ermessensausfall
Behörde macht von dem gesetzlich zustehenden Ermessen keinen Gebrauch und denkt, sie muss auf eine Art entscheiden.
Ausnahmen: Ermessensreduzierung auf Null; insb. bei drohenden erheblichen Eingriffen in Art. 2 I GG (z.B. Schuss auf Hund, der ein Kind angreift). -
Ermessensfehlgebrauch
Behörde stützt Entscheidung auf sachfremde Erwägungen. Unterfälle:-
Ermessensdefizit
Nicht alle Aspekte ermittelt oder einbezogen -
Ermessensmissbrauch
Irrelevante Aspekte einbezogen -
Ermessensdisproportionalität
Aspekte erheblich falsch gewichtet; logische Fehler oder sachfremde Abweichung von vorheriger Verwaltungspraxis (Selbstbindung der Verwaltung, Rechtssicherheit, Gleichbehandlungsgrundsatz)
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Ermessensüberschreitung
Behörde wählt eine nicht von der Rechtsgrundlage gedeckte Rechtsfolge. -
Verstoß gegen höherrangiges Recht
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Verstoß gegen Grundrechte, u.a. den Gleichbehandlungsgrundsatz, Art. 3 I GG
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Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
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