IDNrG Identifikationsnummerngesetz
Allgemeines Verwaltungsrecht
- 1.
- Melderegister
- 2.
- elektronisch geführte Personenstandsregister
- 3.
- Ausländerzentralregister
- 4.
- Stammsatzdatei der Datenstelle der Rentenversicherung gemäß § 150 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
- 5.
- Versichertenkonten der Rentenversicherungsträger gemäß § 149 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
- 6.
- Rentenzahlbestandsregister des Renten-Services der Deutschen Post AG
- 7.
- die Stammsatzdatei der landwirtschaftlichen Sozialversicherung nach § 62 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
- 8.
- bei den berufsständischen Versorgungswerken systematisch geführte personenbezogene Datenbestände zu Leistungsberechtigten
- 9.
- bei der Künstlersozialkasse systematisch geführte personenbezogene Datenbestände zu den nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes versicherten Künstlern und Publizisten
- 10.
- bei der Bundesagentur für Arbeit systematisch geführte personenbezogene Datenbestände nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch
- 11.
- bei den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende systematisch geführte personenbezogene Datenbestände nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
- 12.
- Dateisystem der Beschäftigungsbetriebe nach § 18i des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
- 13.
- eID-Karte-Register
- 14.
- Zentrales Unternehmerverzeichnis der gesetzlichen Unfallversicherung
- 15.
- Zentrales Fahrzeugregister
- 16.
- Zentrales Fahrerlaubnisregister
- 17.
- Fahreignungsregister
- 18.
- Lehrlingsrolle gemäß § 28 der Handwerksordnung
- 19.
- Handwerksrolle gemäß § 6 der Handwerksordnung
- 20.
- Verzeichnis der Inhaber von Betrieben eines zulassungsfreien oder eines handwerksähnlichen Gewerbes gemäß § 19 der Handwerksordnung
- 21.
- Personalausweisregister
- 22.
- Passregister
- 23.
- Ausländerdateien nach § 62 der Aufenthaltsverordnung
- 24.
- Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nach § 34 des Berufsbildungsgesetzes
- 25.
- bei den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen, Schulbehörden, Bildungseinrichtungen nach § 2 des Hochschulstatistikgesetzes systematisch geführte personenbezogene Datenbestände zu Bildungsteilnehmenden
- 26.
- Versichertenverzeichnis der Krankenkassen
- 27.
- Bundeszentralregister
- 28.
- Nationales Waffenregister
- 29.
- bei den Elterngeldstellen nach § 12 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes systematisch geführte personenbezogene Datenbestände zu Leistungsempfängern
- 30.
- Verzeichnis der gemäß § 14 der Gewerbeordnung angezeigten Gewerbebetriebe
- 31.
- Gewerbezentralregister
- 32.
- Versichertenverzeichnis der Pflegekassen
- 33.
- Register für Grundsicherung im Alter
- 34.
- Register für ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt
- 35.
- bei den Wohngeldbehörden nach § 24 des Wohngeldgesetzes systematisch geführte personenbezogene Datenbestände zu Leistungsempfängern
- 36.
- bei den Ämtern für Ausbildungsförderung und dem Bundesverwaltungsamt nach den §§ 39 und 40 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes systematisch geführte personenbezogene Datenbestände zu Leistungsempfängern
- 37.
- Register der Versorgungsämter
- 38.
- bei den für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörden nach den §§ 10 und 10a des Asylbewerberleistungsgesetzes systematisch geführte personenbezogene Datenbestände zu Leistungsempfängern
- 39.
- Vermittlerregister nach § 11a der Gewerbeordnung
- 40.
- Berufsregister der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
- 41.
- Beitragskontendatenbank
- 42.
- bei den öffentlichen Arbeitgebern in Bund, Ländern und Kommunen nach § 2 Absatz 1 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes systematisch geführte personenbezogene Datenbestände über die Beschäftigten
- 43.
- sämtliche von den Architekten- und Ingenieurkammern der Länder auf gesetzlicher Grundlage zu führenden Listen, Verzeichnisse oder Register
- 44.
- bei den Industrie- und Handelskammern geführten Verzeichnisse ihrer Mitglieder nach § 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
- 45.
- Krisenvorsorgeliste nach § 6 Absatz 3 des Konsulargesetzes
- 46.
- Zentrale Luftfahrerdatei
- 47.
- Register für Betreiber von unbemannten und zulassungspflichtigen Fluggeräten
- 48.
- Luftfahrzeugrolle nach § 64 Absatz 1 Nummer 1 des Luftverkehrsgesetzes
- 49.
- Zulassungsregister nach § 14 des Umweltauditgesetzes
- 50.
- Verzeichnis über die Bescheinigungen über die Fahrzeugführerschulung nach Abschnitt 8.2.2 der Vorschriften für die Ausbildung der Fahrzeugbesatzung (sog. ADR-Infodatenbank) gemäß § 14 Absatz 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
Merkmale eines Verwaltungsaktes (§ 35 S. 1 VwVfG)
Prüfungsschema mit Übersichtstabellen zu den einzelnen Voraussetzungen eines Verwaltungsaktes als (I.) hoheitliche Maßnahme (II.) einer Behörde (III.) auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (IV.) zur Regelung (V.) eines Einzelfalles (VI.) mit unmittelbarer Außenwirkung.
- Inhaltsverzeichnis
- Hoheitliche Maßnahme
- Einer Behörde
- Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts
- Zur Regelung
- Eines Einzelfalles
- Mit unmittelbarer Außenwirkung
Hoheitliche Maßnahme
Maßnahme = Jedes zurechenbare Verhalten mit Erklärungsgehalt. (Hier klarstellen, welcher konkrete Vorgang als VA untersucht wird.)
Hoheitlich =
- e.A.: Inhaltsgleich mit „auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts“ (s.u.)
- h.M.: Einseitiges Gebrauchmachen v. öffentlich-rechtlichen Befugnissen i.R. eines Über-/Unterordnungsverhältnisses
(pro) Klare Abgrenzung zum öffentlich-rechtlichen Vertrag (§§ 54 ff. VwVfG), der somit mangels Einseitigkeit und Über-/Unterordnungsverhältnis kein Verwaltungsakt ist
Kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise (z.B. konkludent, wie das Handzeichen einer Polizistin) erlassen werden (§ 37 II 1 VwVfG). Seit 2017 ist der Erlass unter den Voraussetzungen des § 35a VwVfG auch vollständig durch automatische Einrichtung zulässig.
Einer Behörde
Behörde = Jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (funktioneller Behördenbegriff, § 1 IV VwVfG)
- Prüfungspunkt dient der Abgrenzung zu Akten der Gesetzgebung und Rechtsprechung. Aber: Auch diese Organe können ausnahmsweise ‚Behörden‘ sein, wenn sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen (z.B. die Geschäftsstelle eines Gerichts oder die Präsidentin des Bundestages bei der Ausübung des Hausrechts nach Art. 40 II 1 GG).
- Behörde ist nicht der Verwaltungsträger (also z.B. Gemeinde als Körperschaft), sondern das Organ, das die Aufgabe wahrnimmt (z.B. der Bürgermeister der Gemeinde).
- Privatpersonen sind grundsätzlich keine ‚Behörden‘. Hier Abgrenzung:
Beliehene = Natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, die aufgrund eines Gesetzes hoheitliche Aufgaben (zumeist im eigenen Namen) wahrnehmen
z.B. Jagdaufseher nach § 25 II BJagdG oder TÜV nach § 29 StVZO
→ sind eigene ‚Behörde‘
Verwaltungshelfer = Privatpersonen, die Hilfstätigkeiten im Auftrag und nach Weisung der Behörde ausführen
z.B. Abschleppunternehmen oder Schülerlotsen
→ sind keine eigene Behörde; aber: Zurechnung zur beauftragenden und weisungsgebenden Behörde
Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts
Prüfungspunkt dient der Abgrenzung zum Privatrecht.
Wann liegt eine Maßnahme auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts vor?
Anmerkung: Hier dieselben Abgrenzungstheorien wie i.R.d. Prüfung einer ‚öffentlich-rechtlichen Streitigkeit‘ i.R.d. Zulässigkeitsprüfung nach § 40 I VwGO.
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h.M. Modifizierte Subjektstheorie (= Sonderrechtstheorie; = Zuordnungstheorie)
Rechtsnorm, die dem Verwaltungshandeln zugrunde liegt, berechtigt bzw. verpflichtet ausschließlich einen Hoheitsträger in seiner Eigenschaft als Träger hoheitlicher Gewalt. -
a.A. Subordinationstheorie
Zwischen den Beteiligten besteht ein Über-/Unterordnungsverhältnis.
(con) Abgrenzungsprobleme - z.B. keine Abgrenzung zum öffentlich-rechtlichen Vertrag (§§ 54 ff. VwVfG) - möglich. -
a.A. Interessentheorie
Rechtsnorm dient überwiegend öffentlichen Interessen.
(con) Sehr unbestimmt, daher keine trennscharfe Abgrenzung möglich.
- Nicht ‚auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts‘ finden demnach die drei typischen privatwirtschaftlichen Tätigkeiten der Verwaltung statt:
- Privatwirtschaftliche Hilfsgeschäfte / Fiskalverwaltung
= ‚Staat als Kunde‘ (z.B. Kauf von Bürocomputern) - Erwerbswirtschaftliche Betätigung
= ‚Staat als Unternehmer‘ (z.B. Deutsche Bahn) - Verwaltungsprivatrecht
= ‚Staat als Erfüller öffentlicher Aufgaben in privater Form‘ (z.B. private Stadtwerke)
- Privatwirtschaftliche Hilfsgeschäfte / Fiskalverwaltung
- Aber: Stets auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, wenn die Behörde ihr Handeln förmlich als Verwaltungsakt (Bescheid) einkleidet, auch wenn dieser unzulässigerweise Privatrecht betrifft.
= ‚formeller Verwaltungsakt‘
z.B. Kündigung eines Arbeitsverhältnisses
Zur Regelung
Regelung = Maßnahme, die auf Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist (Finalität)
Rechtsfolge = Begründung, Änderung, Aufhebung oder verbindliche Feststellung von Rechten und Pflichten (z.B. Ge- oder Verbote)
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§ Abgrenzung zum Realakt |
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Regelung → soll Rechtsfolge herbeiführen |
Realakt → soll tatsächlichen Erfolg herbeiführen |
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Beispiele: |
Beispiele: |
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§ Feststellender VA |
§ Bloßer Hinweis auf bestehende Rechtslage |
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§ Zweitbescheid |
§ Wiederholende Verfügung Bloße inhaltsgleiche Wiederholung eines bereits erlassenen VAs bzw. Hinweis auf dessen Existenz |
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§ Endgültige Regelung Wie der Entzug einer Fahrerlaubnis oder die Streichung von Sozialleistungen |
§ Bloße Vorbereitungsakte Wie die Aufforderung zur Vorlage ärztlicher Gutachten oder von Einkommensnachweisen |
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Rechtsfolge: Anfechtungsklage oder nach Erledigung Fortsetzungsfeststellungsklage |
Rechtsfolge: VwGO bietet teilw. auch Rechtsschutz gg. schlichtes Verwaltungshandeln wie z.B. allgemeine Leistungsklage |
Eines Einzelfalles
Die Regelung eines Einzelfalls ist abzugrenzen von der abstrakt-generellen Regelung durch Rechtsnorm.
Einzelfall =
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Grundfall: Regelung eines konkreten Sachverhalts für einen individualisierten Adressatenkreis.
- Aber auch: Regelung eines abstrakten Sachverhalts für einen individualisierten Adressatenkreis = ‚Sammelverfügung‘.
z.B. Besitzer eines Weges (individuell) muss jedes Mal streuen, wenn dort Glatteis liegt (abstrakt) -
Aber auch: Regelung eines konkreten Sachverhalts für eine (noch) nicht feststehende Vielzahl an Personen = Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 VwVfG.
z.B. für alle Personen auf einem öffentlichen Platz (generell) geltendes Alkoholverbot (konkret)
Rechtsnorm = Regelung einer unbestimmten Zahl von Fällen (abstrakt) für eine unbestimmte Zahl von Personen (generell)
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Adressatenkreis |
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individuell |
generell |
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Sach-
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Konkret |
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Abstrakt |
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Mit unmittelbarer Außenwirkung
Hier: Abgrenzung zu bloß verwaltungsinternen Regelungen.
z.B. Verwaltungsvorschriften, innerbehördliche Weisungen
Unmittelbare Außenwirkung = Maßnahme verlässt Rechtskreis der handelnden Behörde, sodass Rechtswirkung (Erweiterung, Einschränkung oder Entzug einer Rechtsposition) ggü. außerhalb der Verwaltung stehenden Personen eintritt
- Maßnahmen gegenüber Bürgern
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Grundsatz:
Bei Maßnahmen gegenüber Bürgern ist grds. von einer unmittelbaren Außenwirkung auszugehen.
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- Sonderfall: Sonderstatusverhältnisse
z.B. Beamte, Schüler, Wehrdienstleistende/Soldaten, Strafgefangene- Außenwirkung, wenn die Regelung die persönliche Rechtsstellung der Betroffenen betrifft (z.B. Ernennung, Versetzung eines Beamten; Versetzung eines Schülers; Entlassung einer Soldatin aus dem Wehrdienst).
- Keine Außenwirkung, wenn lediglich der interne Betrieb geregelt wird.
- Sonderfall: Sonderstatusverhältnisse
- Maßnahmen zwischen Behörden
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Grundsatz:
Bei Maßnahmen zw. Behörden liegt grundsätzlich keine unmittelbare Außenwirkung vor. -
Sonderfälle:
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Andere Verwaltungsträger mit eigenen Rechten
Außenwirkung, wenn der andere Verwaltungsträger durch die Maßnahme in eigenen Rechten (z.B. Selbstverwaltungsrechten, Art. 28 II GG) betroffen ist (z.B. Genehmigung des Flächennutzungsplans, § 6 I BauGB). -
Mehrstufige Verwaltungsakte
Außenwirkung, wenn Mitwirkung einer anderen Behörde zum Erlass eines VAs erforderlich ist und die andere Behörde gewisse Punkte selbstständig und abschließend prüft.
z.B. Einvernehmen der Gemeinde i.R. eines Bauantrages, § 36 BauGB
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