IDNrG
Verweise
in § 6 IDNrG

IDNrG  
Identifikationsnummerngesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht

(1) Registerführende Stellen rufen zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 die Daten nach § 4 Absatz 2 und 3 bei der Registermodernisierungsbehörde ab, es sei denn, dass der Abruf bei der Meldebehörde erfolgt. Die registerführenden Stellen dürfen die abgerufenen Daten zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Nummer 1 und 2 verarbeiten.
(2) Die Daten nach § 4 Absatz 2 und 3 sollen von einer öffentlichen Stelle bei der Registermodernisierungsbehörde zum Zwecke der Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz abgerufen werden. Die Verarbeitung erfolgt nach Maßgabe der für die öffentliche Stelle jeweils anwendbaren Rechtsgrundlage.
(3) Datenabrufe bei der Registermodernisierungsbehörde nach diesem Gesetz erfolgen ausschließlich im automatisierten Verfahren wie folgt:
1.
Enthält das Datenabrufersuchen mindestens den Familiennamen, den Wohnort, die Postleitzahl sowie das Geburtsdatum der betroffenen Person, übermittelt die Registermodernisierungsbehörde der ersuchenden Stelle die Identifikationsnummer sowie die weiteren zur betroffenen Person gespeicherten Daten nach § 4 Absatz 2 und 3, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben der ersuchenden Stelle erforderlich sind.
2.
Sofern ein Datenabrufersuchen nach Nummer 1 nicht veranlasst werden kann, weil Wohnort und Postleitzahl nicht vorliegen, kann ein Datenabrufersuchen durchgeführt werden, wenn das Datenabrufersuchen mindestens den Familiennamen, den Vornamen und das Geburtsdatum enthält.
3.
Enthält das Datenabrufersuchen mindestens die Identifikationsnummer und das Geburtsdatum der betroffenen Person, übermittelt die Registermodernisierungsbehörde der ersuchenden Stelle die übrigen zur Person gespeicherten Daten nach § 4 Absatz 2 und 3, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben der ersuchenden Stelle erforderlich sind.
(4) Daten dürfen von der Registermodernisierungsbehörde den ersuchenden Stellen nur übermittelt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Voraussetzung zum Datenabruf vorliegt. Das Datenabrufersuchen darf keine Daten enthalten, die nicht in § 4 Absatz 2 bezeichnet sind. Ist eine eindeutige Identifizierung der betroffenen Person nicht möglich, teilt die Registermodernisierungsbehörde dies der ersuchenden Stelle mit und übermittelt keine Daten nach § 4 Absatz 2 und 3.
(5) Liegt zu Daten einer Person eine Auskunftssperre nach dem Bundesmeldegesetz vor, übermittelt die Registermodernisierungsbehörde an registerführende Stellen die Daten ausschließlich im Rahmen der erstmaligen Datenübermittlung der Identifikationsnummer nach Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 1 und 2. Bei Abrufen zur Aktualisierung und übrigen Abrufen erhält die abrufende öffentliche Stelle von der Registermodernisierungsbehörde eine Mitteilung, die keine Rückschlüsse darauf zulassen darf, ob zu der betroffenen Person keine Daten vorhanden sind oder ob eine Auskunftssperre besteht.
Quelle: BMJ
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Übersicht: Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2 VwVfG)

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtAllgemeines Verwaltungsrecht

Übersicht über die personenbezogenen, dinglichen und benutzungsregelnden Allgemeinverfügungen und ihre rechtliche Behandlung als Verwaltungsakt.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Unterscheidung
  3. Personenbezogene Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 1 VwVfG
  4. Dingliche (sachbezogene) Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 2 VwVfG
  5. Benutzungsregelnde Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 3 VwVfG
  6. Rechtliche Behandlung
  7. Bekanntgabe
  8. Anhörung 
  9. Begründung
  10. Klagebefugnis

 

Unterscheidung

Es wird in drei Arten von Allgemeinverfügungen unterschieden:

Personenbezogene Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 1 VwVfG

Die Regelung adressiert einen bestimmten oder zumindest bestimmbaren (z.B. über eine Ortsangabe wie beim Alkoholverbot auf einem öffentlichen Platz) Personenkreis.

Dingliche (sachbezogene) Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 2 VwVfG

Die Regelung bezieht sich auf eine konkrete Sache und legt deren öffentlich­rechtlichen Status fest (z.B. (Ent-)Widmung einer Straße).

Benutzungsregelnde Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 3 VwVfG

Die Regelung bezieht sich auf eine konkrete Sache und konkretisiert deren Benutzung durch die Allgemeinheit (z.B. Verkehrszeichen zur Regelung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf einer öffentlich-rechtlichen Straße).

 

 

Rechtliche Behandlung

Allgemeinverfügungen werden rechtlich grds. wie Verwaltungsakte behandelt, es gelten jedoch folgende Besonderheiten:

Bekanntgabe

Öffentliche Bekanntgabe zulässig, wenn Bekanntgabe an Beteiligte untunlich (= wenn Adressatenkreis nicht bestimmt) (§ 41 III 2 VwVfG).

Anhörung

Eine Anhörung ist nicht erforderlich (§ 28 II Nr. 4 VwVfG).

Begründung

Eine Begründung ist bei öffentlicher Bekanntgabe nicht erforderlich (§ 39 II Nr. 5 VwVfG).

Klagebefugnis

Klagebefugnis i.R.d. Anfechtungsklage (§ 42 II VwGO): Formelle Adressatenstellung (Adressatentheorie) nicht immer ausreichend, individuelle Rechtsverletzung muss konkret möglich sein.

 

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