HwO
Verweise
in § 86 HwO

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Handwerksordnung

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Allgemeines Gewerbe- & Berufsrecht

Die Handwerksinnungen, die in einem Stadt- oder Landkreis ihren Sitz haben, bilden die Kreishandwerkerschaft. Die Handwerkskammer kann eine andere Abgrenzung zulassen.
Quelle: BMJ
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