HwO Handwerksordnung
HwO
Handwerksordnung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Allgemeines Gewerbe- & Berufsrecht
(1) Der Landesinnungsverband hat die Aufgabe,
- 1.
- die Interessen des Handwerks wahrzunehmen, für das er gebildet ist,
- 2.
- die angeschlossenen Handwerksinnungen in der Erfüllung ihrer gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen,
- 3.
- den Behörden Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten sowie ihnen auf Verlangen Gutachten zu erstatten.
(2) Er ist befugt, Fachschulen und Fachkurse einzurichten oder zu fördern.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Allgemeines Gewerbe- & Berufsrecht
Notizen
zu § 81 HwO
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