HwO
Verweise
in § 56 HwO

HwO  
Handwerksordnung

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Allgemeines Gewerbe- & Berufsrecht

(1) Die Satzung der Handwerksinnung bedarf der Genehmigung durch die Handwerkskammer des Bezirks, in dem die Handwerksinnung ihren Sitz nimmt.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn
1.
die Satzung den gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht,
2.
die durch die Satzung vorgesehene Begrenzung des Innungsbezirks die nach § 52 Abs. 3 Satz 2 erforderliche Genehmigung nicht erhalten hat.
Quelle: BMJ
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