HwO Handwerksordnung
HwO
Handwerksordnung
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Allgemeines Gewerbe- & Berufsrecht
Im Fall der Gleichwertigkeit eines im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweises mit der Meisterprüfung ist die Gleichwertigkeit festzustellen. § 50c gilt entsprechend.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Allgemeines Gewerbe- & Berufsrecht
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zu § 51g HwO
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