HwO
Verweise
in § 42s HwO

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Handwerksordnung

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Allgemeines Gewerbe- & Berufsrecht

Für die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung behinderter Menschen gelten die §§ 42p bis 42r entsprechend, soweit Art und Schwere der Behinderung dies erfordern.
Quelle: BMJ
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